21.9.14

HANS MAGNUS ENZENSBERGER: PRIVILEGIERTE TATBESTÄNDE




HANS MAGNUS ENZENSBERGER


PRIVILEGIERTE TATBESTÄNDE

Es ist verboten, Personen in Brand zu stecken.
Es ist verboten, Personen in Brand zu stecken, die im Besitz
einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind.
Es ist verboten, Personen in Brand zu stecken, die sich an
die gesetzlichen Bestimmungen halten und im Besitz
einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind.
Es ist verboten, Personen in Brand zu stecken, von denen
nicht zu erwarten ist, daß sie den Bestand und die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
Es ist verboten, Personen in Brand zu stecken, soweit sie
nicht durch ihr Verhalten dazu Anlaß geben.
Es ist insbesondere auch Jugendlichen, die angesichts
mangelnder Freizeitangebote und in Unkenntnis der
einschlägigen Bestimmungen sowie aufgrund von
Orientierungsschwierigkeiten psychisch gefährdet sind,
nicht gestattet, Personen ohne Ansehen der Person in
Brand zu stecken.
Es ist mit Rücksicht auf das Ansehen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland dringend davon abzuraten.
Es gehört sich nicht.
Es ist nicht üblich.
Es sollte nicht zur Regel werden.
Es muß nicht sein.
Niemand ist dazu verpflichtet.
Es darf niemendem zum Vorwurf gemacht werden, wenn
er es unterläßt, Personen in Brand zu stecken.
Jedermann genießt ein Grundrecht auf Verweigerung.
Entsprechende Anträge sind an das zuständige
Ordnungsamt zu richten.


Nota bene. Wer diesen Text in eine andere Sprache übertragt. wird gebeten, an Stelle der Bundesrepublik Deutschland versuchweise die offizielle Bezeichnung seines eigenen Landes einzusetzen. Diese Fußnote sollte auch in der Übersetzung stehenbleiben.

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